Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

ÖKOTEC GmbH

Bergholzer Str. 2

14806 Bad Belzig

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beschaffenheitsvereinbarungen

 

Nachfolgend werden die vertrags- und auftragsgemäßen Ausführungs- und Materialqualitäten

sowie Standards für die von uns abgeschlossenen Verträge und Leistungen definiert.

 

 

Technische Definitionen

 

Nicht festgelegte Standards bestimmt der Auftragnehmer, sofern im Vertragstext oder anderweitig schriftlich nicht Anderes bestimmt ist.

Insbesondere unverbindliche Normungen und Regelungen, die von Dritten zu den jeweiligen Vertragsgegenständen erlassen wurden,

werden ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dies wurde schriftlich anders vereinbart.

Maßgebend sind allein alle schriftlich niedergelegten Vertragsvereinbarungen und in Ermangelung von Detailfestlegungen im Vertrag, der Standard des Auftragnehmers.

Alle technischen Details obliegen der Entscheidung des Auftragnehmers, sollte hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sein.

Insofern ist der Auftragnehmer ermächtigt, die seiner Meinung nach sinnvollste Lösung oder Detailfestlegung durchzuführen, wenn im Vertrag keine Regelung enthalten ist.

Die in unserem Lager vorhandenen Muster sind in Ermangelung von vertraglichen Festlegungen Orientierungsmaßstab für die Ausführung (technische Änderungen vorbehalten).

 Bei unseren Massivholzdielen wird großer Wert auf bestmögliche Passgenauigkeit der Produkte gelegt. Die Massivdielen stehen für ein hohes Maß an Qualität im Bereich der Massivholzböden. Bei der Produktion der Dielen ist eine Maßgenauigkeit von 0,5mm in der Breite; 0,4mm in der Stärke, bzw. eine maximale Höhendifferenz von 0,4mm als Grenzwert definiert. Wie bei jedem Fertigparkett-Produkt ist es auch bei der Massivdiele möglich, dass sich unverlegte Dielen nach oben oder unten etwas durchbiegen; dies stellt im üblichen Maß absolut kein Problem dar. Durch die Verlegung mit fachgerechtem Dielenversatz und ausreichendem Beschweren während der Verlegung werden solche Spannungen abgebaut.

 

Technische Wünsche hat der Auftraggeber im Detail bei Auftragserteilung     – im Zweifel unter Vorlage einer Zeichnung oder von Mustern –   rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung mitzuteilen.

In Ermangelung detaillierter Konstruktionsvorschriften durch den Auftraggeber obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Auftragnehmer.

Nachträgliche Änderungswünsche müssen vom Auftragnehmer nicht akzeptiert werden. Erklärt er sich zur nachträglichen Änderung bereit, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

Zur Streitvermeidung ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Beginn solcher Änderungsarbeiten das vereinbarte Entgelt für den Auftrag sowie die Änderungskosten im Voraus zu bezahlen.

 

 

Holzqualität

 

Bei Massivholz sind Trockenrisse und Verwerfungen vertragsgemäß. Holz reagiert als natürlicher Werkstoff auf das Umgebungsklima und nimmt Feuchtigkeit auf  bzw. gibt sie, je nach Klimabedingungen, wieder ab.

Feuchteres Holz ist in der Dimension (Stärke, Breite, Länge) größer, getrocknetes Holz wird kleiner im Volumen. Aufgrund der gewachsenen unregelmäßigen natürlichen Strukturen der unterschiedlichen Holzarten sind Schwinden und

Quellen der Holzteile und der verschiedenen Holzarten unregelmäßig. Daher kann es zu Trockenrissen und Verwerfungen kommen. Krümmungen und Verdrehungen sind ebenfalls zulässig.

Auch Risse an Verschraubungen und anderen Befestigungen sind bei vielen Hölzern und Konstruktionen nicht vermeidbar.

Insbesondere bei allen nicht getrockneten Hölzern (aber auch bei diesen) oder bei imprägnierten Hölzern ist nach der Auslieferung und ggf. auch der Weiterverarbeitung ein Quellen und Schwinden möglich.

Damit können Fugenbildung, Verdrehung und Rissbildung verbunden sein.

 

Bei Massivholz, das nicht ausdrücklich als geschliffen bezeichnet wird, also auch bei gehobelter oder verarbeiteter Ware ist keine geschliffene Qualität geschuldet.

Daher sind auch dort – trotz Hobelung – oft raue Stellen unvermeidbar und ggf. nur durch auftraggeberseitigen Schliff zu beseitigen.

Insbesondere bei Ästen und entgegen der Bearbeitungsrichtung gelegenen Holzfasern ist dieses normal und es können Ausfaserungen und Rauhigkeit auftreten. Auch können Äste oft Trockenrisse und Aufbrechungen aufweisen.

Dies ist kein Mangel, sondern holztypisch. Dies gilt sowohl im Innenbereich  ( Massivholzdielen, Hobeldielen, Profilbretter, Bretter, usw. ) als auch im Außerbereich, sofern in der individuellen Produktbeschreibung, die zum Vertragsinhalt gemacht wurde, nichts

Anderes vereinbart ist ( Holz im Garten, Zäune, Carports, Pergolen etc. ).

 

Bei unseren Massivholzdielen wird großer Wert auf bestmögliche Passgenauigkeit der Produkte gelegt. Bei der Produktion der Dielen ist eine Maßgenauigkeit von 0,5mm in der Breite; 0,4mm in der Stärke, bzw. eine maximale Höhendifferenz von 0,4mm als Grenzwert definiert. Wie bei jedem Fertigparkett-Produkt ist es auch bei der Massivdiele möglich, dass sich unverlegte Dielen nach oben oder unten etwas durchbiegen; dies stellt im üblichen Maß absolut kein Problem dar. Durch die Verlegung mit fachgerechtem Dielenversatz und ausreichendem Beschweren während der Verlegung werden solche Spannungen abgebaut.

 

Maserungsverläufe, Äste  ( in Anzahl und Größe unbeschränkt ), Markröhren ( in Längsrichtung des Stammes gelegene, mit schwammartigem Gewebe gefüllte, deutlich farblich abgesetzte Ader), falscher Braunkern, verlassene Wurmlöcher (insbesondere bei Tropenhölzern),

Verfärbungen, bunte Farbgebung und Harzaustritte ( auch nachträglich ), farblich abgesetzte Einlagen und Splinthaltigkeit sind als holztypische Merkmale ausdrücklich zulässig.

Eine andere Qualität ist vertraglich nicht vereinbart, es sei denn, dies ist schriftlich im Einzelfall festgelegt.

 

Durch Bewitterung von Hölzern können Inhaltsstoffe der jeweiligen Hölzer ausgeschwemmt werden und als farbliche Ausflüsse auch anliegende Bauteile verschmutzen.

Insbesondere, aber nicht nur, Lärche, Teak und Meranti haben diese Eigenschaft. Auch können deckende, offenporige Anstriche durch solche austretende Inhaltsstoffe in ihrer Farbwirkung beeinträchtigt sein oder später werden. 

Insbesondere bei Kiefer, aber auch bei anderen Holzarten, kann es zu Bläuepilzen mit färbender Wirkung gekommen sein. Diese sind als nicht holzzerstörend vertraglich zulässig, sofern nicht durch die Kennzeichnung „SI“ im Angebot ausgeschlossen.

 

 

Holz im Innenbereich

 

Es ist darauf zu achten, dass die Klimabedingungen im Innenbereich den Bedürfnissen von Holz entsprechend eingehalten werden. Dieses ist auch für das menschliche Wohlempfinden gut.

Es ist – auch in der Heizperiode – darauf zu achten, dass die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 50 und 60% gehalten wird, bei einer Raumtemperatur zwischen 20 und 22°C.

Bei Unterschreitung der genannten Werte oder starker Überwärmung kann dies zu Verzug (z.B. Massivholzplatten an Heizkörpern) und Fugenbildung führen (Parkett, Massivholzdielen, Fertigparkett, Laminat).

Dies wird durch das Schwinden des Holzes aufgrund von Austrocknung verursacht und ist Folge naturgesetzlicher Vorgänge. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern die Zulässigkeit derartiger Holzreaktionen wird ausdrücklich als vertragsgemäß vereinbart.

 

Zur Temperatur- und Feuchteanpassung müssen Holzprodukte (Paneele, Profilbretter, Fertigparkett, Parkett, Massivholz, Dielen, Kork, etc.) 48 Stunden im Raum der geplanten Verarbeitung gelagert werden, bevor sie verlegt werden dürfen.

Temperatur und Luftfeuchte müssen den später zu erwartenden Bedingungen entsprechen, um den oben genannten Risiken vorzubeugen.

 

Bei Verwendung von Holzfußboden auf Fußbodenheizung wird jedwede Gewährleistung abgelehnt, es sei denn, sie ist Vertragsbestandteil. Die Verlegung erfolgt somit ausschließlich auf Wunsch und Gefahr des Bestellers. Ist anderes vereinbart und die Eignung des

Holzfußbodens für die jeweilige Fußbodenheizung gegeben (nur Warmwasserfußbodenheizung, nur bei Empfehlung und Freigabe des Herstellers, nicht bei den Holzarten Buche, Rotbuche, Weißbuche, Ahorn) und Vertragsbestandteil aufgrund schriftlicher Vereinbarung,

so ist eine Fugenbildung zwischen den Holzteilen (Fertigparkett, Massivholzdielen, Laminat etc.) aufgrund der Besonderheiten des Klimas bei Fußbodenheizung vertragsgemäß und praktisch unvermeidbar.

 

Bei Holzböden sind leichte Fugen, insbesondere im Kopfkantenbereich, aber nicht nur dort, sowie zwischen Fußleisten und Wand bzw. Leisten und Bodenfläche aufgrund der oft unebenen Wände und Böden vertragsgemäß.

 

Holzbauteile (Fertigparkett, Dielen etc.) sind in der Regel gerade zugeschnitten. Eine Anpassung an schiefe, unebene eventuell wellige Wand-und Bodenflächen ist nicht vertraglich geschuldet.

Hieraus resultierende Zwischenräume zwischen solchen Flächen und den Holzbauteilen sind vertragsgemäß. Das heißt, dass sich etwa bei der Verlegung eines Holzbodens die Unebenheit des Bodens auf der erstellten Holzfläche entweder

durch Überstände oder in anderer Weise überträgt oder die gerade eventuell schwimmend verlegte Fläche Hohlräume bildet und bei Betreten der Fläche nach unten sacken kann. Hierdurch können sich auch Fugen und Nutöffnungen bilden.

 

Zur Vermeidung des genannten Risikos sollte der Auftraggeber die vorhandenen Boden – oder Wandflächen ausgleichen lassen. Wird ein sogenannter Bodenausgleich im Falle eines Auftrages, der auch die Verlegung einer schwimmenden Fußbodenfläche vorsieht, beauftragt, so handelt es sich hierbei nicht um eine gewissenhafte Restaurierung oder Sanierung des Bodens sondern nur um die allernötigsten Maßnahmen zur Verringerung von groben Unterschieden. Somit ist hierbei nach Durchführung dieser Maßnahmen kein gerader, fester und ebener Boden geschuldet, sondern lediglich die Verbesserung der ansonsten schlechten Bedingungen für eine Bodenverlegung. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Estrichlegerfirma oder ein anderes auf Restaurierung und Sanierung von ungeeigneten Böden spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen. Unterlässt er dies und wählt statt dessen die im Verhältnis kostengünstige Bodenausgleichsvariante, so ist vertraglich kein Anspruch auf einen geraden, festen und ebenen, kurz: einen sanierten Boden gegeben oder vereinbart. Insoweit ist auch nach Bodenverlegung ein vereinzeltes Nachsacken der Bodenfläche und damit verbundener Erscheinungen unvermeidbar. Vorher schwingende Balken und Untergründe behalten diese Merkmale und übertragen dies auf die neu erstellten Bodenbelagsflächen. Dies ist vertragsgemäß.

 

 

Farbbehandlung im Außenbereich

 

Wir empfehlen im Außenbereich die Verwendung von offenporigen, d.h. den Wasseraustausch des Holzes nicht verhindernde Anstriche, die wir auf den von uns gefertigten Holzprodukten ebenfalls verwenden, wenn dies der Auftrag umfasst.

Die Farbwirkung ist in der Regel matt. Beinhaltet der Auftrag eine Farbbehandlung, so ist zu bedenken, dass dieser in aller Regel per Hand mittels Pinsel oder Rolle durchgeführt wird.

Auch ist wegen des kostenintensiven Mehraufwandes vertraglich nicht geschuldet, die Hölzer in diesem Falle zuvor vollständig zu schleifen. Somit ist eine unterschiedliche Farbwirkung nicht immer vermeidbar.

Die Farbwirkung kann daher bei Raustellen, Ästen, etc. unterschiedlich sein. Auch können Farbtropfen (Nasen) auftreten.

Auch durch Holzstrukturunterschiede und in Abhängigkeit der klimatischen Bedingungen nimmt Holz die Farbpigmente unterschiedlich auf. Vorgelegte Muster sind aus diesem Grund zu Ihrer Orientierung gewissenhaft gefertigt, aber nicht verbindlich.

Sie geben die Farbwirkung in Ton und Glanzgrad nur ungefähr wieder. Die Farbanstriche sind als Vorbehandlung anzusehen (auch bei mehrfacher Farbbehandlung).

 

 

Lieferung und Leistung

 

Diese erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, bei Wiederverkäufern/Beauftragten auch gegenüber dessen Kunden/Auftraggeber (Informationspflicht des Wiederverkäufers!).

 

Bestellte Mengen werden auf Verpackungseinheiten aufgerundet. Rückgaben sind nur nach schriftlicher Zusicherung oder besonderer Vereinbarung möglich.

 

Bei Produkten, die aus mehrteiligen Konstruktionen bestehen, gelten die jeweiligen Bearbeitungshinweise nur für diejenigen Bauteile, für die sie erstellt wurden. Sollte ein zur Verarbeitung gedachtes Holzteil/Produkt mangelhaft sein, so ist – in jedem Falle bei äußerlich erkennbaren Mängeln – von der Weiterverarbeitung oder Montage abzusehen und vor der Verarbeitung zu reklamieren, um eine Nachlieferung/Nachbesserung zu ermöglichen.

Wird ein erkennbar mangelhaftes Bauteil dennoch verarbeitet – der Käufer haftet auch für seine Beauftragten – verliert der Auftraggeber alle Ansprüche, die über die Nachlieferung hinausgehen.

 

Bei tatsächlich bestehenden Mängeln unserer Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages ist in jedem Falle unser vorrangiges Nachlieferungs-/ Nachbesserungsrecht zu beachten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange dieses Recht besteht, von kostenauslösenden Maßnahmen (Beauftragung von Dritten) abzusehen, bzw. übernimmt er die alleinige Kostentragungspflicht für solche Maßnahmen.

 

Vermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine dritte Firma für eine Weiterverarbeitung oder Montage, so ist der Auftrag diesbezüglich an die vermittelte Firma direkt zu erteilen.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Dienstleistung dieser vermittelten Firma.  Diese vermittelten Firmen sind nicht berechtigt, für den Auftragnehmer zu handeln oder Verpflichtungen für den Auftragnehmer zu begründen.